Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizin – Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Betreuung
Bereits ab dem ersten Mitarbeiter ist jedes Unternehmen verpflichtet, einen Betriebsarzt für arbeitsmedizinische Untersuchungen und Beratungen zu bestellen. Dies ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschrift 2) geregelt.
Fragen?
Telefon: 02361-9919855
Aufgaben eines Betriebsarztes
Ein Betriebsarzt verfügt über eine spezialisierte arbeitsmedizinische Ausbildung und hat einen besonderen Fokus auf Prävention. Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
- Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen
- Beratung zu ergonomischen Arbeitsplätzen und Gesundheitsförderung
- Unterstützung bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Erste Anlaufstelle bei Verdacht auf berufsbedingte Erkrankungen
Ein enger Austausch mit Arbeitgebern und Beschäftigten ist essenziell, damit der Betriebsarzt die betrieblichen Prozesse versteht und effektiv zur Gesundheitsvorsorge beitragen kann.
Sorgen Sie für eine optimale arbeitsmedizinische Betreuung und erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten mit professioneller Unterstützung!
So unterstützt B&S Sie im Bereich Betriebsarzt
Wir helfen Ihnen, alle wichtigen Aspekte rund um den Betriebsarzt zu verstehen und umzusetzen. Wir bieten:
- Fachliche Informationen zu arbeitsmedizinischen Themen
- Bereitstellung qualifizierter Betriebsärzte und Arbeitsmediziner
- Sicherstellung der Einhaltung aller Vorgaben gemäß DGUV Vorschrift 2
Grundbetreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Im Rahmen der Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gefordert, insbesondere wenn:
- Unfälle oder Beinaheunfälle auftreten
- Verdachtsfälle von Berufskrankheiten vorliegen
- Unterstützung bei Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern notwendig ist
Ein weiterer Bestandteil der Grundbetreuung ist die jährliche Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten sowie der erfassten Einsatzzeiten.
Ärztliche Schweigepflicht
Wie alle Mediziner unterliegt auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Diese gilt uneingeschränkt – auch gegenüber dem Arbeitgeber. Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie gesetzlich erforderlich sind (z. B. im Rahmen der Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV) oder wenn der betroffene Mitarbeiter ausdrücklich zustimmt.
Sorgen Sie für eine optimale arbeitsmedizinische Betreuung in Ihrem Unternehmen – Wir unterstützen Sie kompetent und zuverlässig!